Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Österreich


1. Grundsatz

1.1. Anwendungsbereich

Ist nichts Anderes schriftlich vereinbart, gelten für alle gebuchten Werbekampagnen und die damit verbundenen Dienstleistungen ausschliesslich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) von Capture Media Austria GmbH. „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB) von Vertragspartnern werden ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn diese ausschliessliche Geltung beanspruchen.

1.2. Definition

Als Werbekampagne gemäss diesen AGB’s gelten alle Verträge zwischen Capture Media Austria GmbH und einem Werbetreibenden deren Inhalt und Leistungen in der Kampagnenbestätigung genauer zu umschreiben sind. Als Vertragspartner gelten Werbetreibende oder deren Agenturen.

1.3. Bestimmungen für Agenturen

Capture Media Austria GmbH nimmt Werbekampagnen von Agenturen nur entgegen, wenn diese den Namen des Werbetreibenden offen legen. Wird der Werbetreibende von einer Agentur vertreten, kann sich der Werbetreibende nur durch Zahlung an Capture Media Austria GmbH von seiner Zahlungspflicht befreien.

1.4. Capture Media Austria GmbH

Capture Media Austria GmbH handelt auf eigene Rechnung und in eigenem Namen. Zu diesem Zweck schliesst Capture Media Austria GmbH in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Verträge mit den Werbeträgern ab.

1.5. Beizug Dritter

Capture Media Austria GmbH ist jederzeit berechtigt, Dritte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten beizuziehen.

2. Abschluss des Werbevertrags

2.1. Zustandekommen

Offerten von Capture Media Austria GmbH sind unverbindlich. Eine Buchung kommt zustande, wenn Capture Media Austria GmbH eine Kampagnenbestätigung vom Werbeauftraggeber oder der Agentur erhält. Diese Bestätigung ist auch dann gültig, wenn sie per Email und ohne Unterschrift an Capture Media Austria GmbH gesendet wird. Mit Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten oder spätestens dem Beginn der Kampagne kommt der Vertrag in jedem Fall zustande. Die Auslieferung ersetzt in diesen Fällen die unterschriebene Kampagnenbestätigung.

2.2. Vorbehalte

Die Bestimmungen über Preisänderungen in Ziff. 4.2 bleiben vorbehalten.

2.3. Anlieferung der Grundlagenmaterialien

Der Werbetreibende ist verpflichtet, Capture Media Austria GmbH das für die Distributionsform (Aufschaltung, Ausstrahlung etc.) der Werbung das notwendige Grundlagenmaterial (insb. Werbemittel und –motive, Grafiken, Texte und Videos), in dem von Capture Media Austria GmbH verlangten Format bis spätestens zu den unten aufgeführten Terminen vor dem bestätigten Distributionstermin, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen:

10 Werktage für Bildmaterial, Texte, Grafiken und Videos
3 Werktage Redirect Codes oder Tracking-Links (Adcodes)

Im Einzelfall können die Vorlaufzeiten aufgrund von speziellen Bestimmungen abweichen. Capture Media Austria GmbH informiert in einem solchen Fall den Werbetreibenden schnellstmöglich.

2.4 Freigabe der Werbemittel

Ohne anderslautende Vereinbarung, gelten die von Capture Media Austria GmbH gestalteten Werbemittel ohne Prüfung durch den Werbetreibenden als abgenommen. Verlangt der Werbetreibende eine Abnahme der Werbemittel, steht Capture Media Austria GmbH das Recht zu, marginale Anpassungen (z.B. zur Performanceverbesserung) auch nachträglich, ohne weitere Prüfung durch den Werbetreibenden anzubringen.

2.5. Recht auf Ablehnung

Capture Media Austria GmbH sowie die Werbeträger behalten sich auch bei rechtsverbindlichen Werbeaufträgen vor, vom Werbetreibenden gelieferte Werbemittel aus rechtlichen, sittlichen, diskriminierenden oder ähnlichen Gründen abzulehnen. Capture Media Austria GmbH ist insbesondere dazu berechtigt, Werbemittel wegen deren Herkunft, Inhalt, Form oder technischer Qualität abzulehnen.

2.6. Rechte aus Herstellung Werbemittel durch Capture Media Austria GmbH

Wird Capture Media Austria GmbH vom Werbetreibenden mit der Herstellung von Werbemittel beauftragt, so verbleiben sämtliche daraus entstehenden Rechte insbesondere Urheberechte aus dem Werk bei Capture Media Austria GmbH. Dem Werbetreibenden wird ein zeitlich und örtlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht am Werbemittel zum Zwecke der Werbung eingeräumt, welches mit dem Preis für das Werbemittel abgegolten ist.

3. Ausführung des Werbevertrages

3.1. Grundlagen

Ein von Capture Media Austria GmbH rechtswirksam abgeschlossener Werbevertrag verpflichtet Capture Media Austria GmbH zur Ausführung der Kampagne gemäss der Kampagnenbestätigung.

3.2. Distribution

Sofern nicht anders vereinbart, ist Capture Media Austria GmbH frei in der Wahl der Distributionskanäle zur Erreichung der Kampagnenziele.

3.4. Messung der Leistung

Für die Messung der von Capture Media Austria GmbH erbrachten Leistungen ist ausschliesslich das von Capture MediaAustria GmbH verwendete Programm massgebend. Die Messung der Leistung erfolgt, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird, nach der Anzahl der Engagements gemäss detailliertem Endreporting.

3.5. Mängel

Wird die Anzahl der vereinbarten Engagements wegen höherer Gewalt (auch technische Störungen) oder anderer von Capture Media Austria GmbH nicht zu vertretender Umstände nicht innerhalb der Kampagnendauer erreicht, kann Capture Media Austria GmbH in Absprache mit dem Werbetreibenden die Laufzeit der Kampagne verlängern.
Capture Media Austria GmbH informiert den Werbetreibenden bei erheblichen Verschiebungen. Sofern der Werbetreibende dieser Ankündigung nicht unverzüglich (1 Arbeitstag) schriftlich widerspricht, gilt dies als sein Einverständnis.

3.6. Daten, Laufzeit & Bestimmungen

Bei der Distribution können Cookies und andere Trackingtechnologien eingesetzt werden, welche Daten über Laufzeit, Click-Verhalten sowie Anzahl Bannereinblendungen eines einzelnen Werbemittels pro User enthalten. Diese Informationen werden z.B. für Frequency Capping und/oder Behavioral Targeting/Re-Targeting eingesetzt, um die Kampagneneffizienz zu erhöhen. Zudem können solche Daten von Capture Media Austria GmbH zu Analyse-Zwecken eingesetzt werden. Weiter speichert Capture Media Austria GmbH, sofern nicht anders schriftlich definiert, die vom User eingegeben Daten, analysiert und aggregiert diese Daten zum Zweck der Qualitätskontrolle, Validierung der Echtheit der eingetragenen Daten und zur Ergänzung von bestehenden Datensätzen. Diese Daten sind Eigentum von Capture Media Austria GmbH und werden, falls nicht anders schriftlich definiert, ohne bestimmte Laufzeit gespeichert.

4. Preise

4.1. Grundlagen

Sämtliche von Capture Media Austria GmbH publizierten oder offerierten Preise sind individuell für eine spezifische Kampagne definiert. Der Kampagnenpreis enthält keine zusätzlichen Kosten, insbesondere keine Produktionskosten sofern nicht anders schriftlich offeriert. Allfällige zusätzlichen Kosten stellt Capture Media Austria GmbH gesondert in Rechnung und sind vom Werbetreibenden zu bezahlen. Sämtliche Preise verstehen sich sodann zzgl. Mehrwertsteuer bzw. jede andere anfallende Steuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

4.2. Preisänderungen

Änderungen der publizierten oder offerierten Preise sind jederzeit möglich. Für rechtsgültig zustande gekommene Kampagnenverträge sind Preisänderungen nur wirksam, wenn sie von Capture Media Austria GmbH mindestens 10 Kalendertage vor Beginn der Kampagne angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Werbetreibenden ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich ausgeübt werden. Ohne gegenteilige Mitteilung des Werbetreibenden ist Capture Media Austria GmbH berechtigt, die Kampagne mit den neuen Preisen auszuführen.

5. Rabatte und Kommissionen

5.1. Rabatte

Capture Media Austria GmbH kann unter ausdrücklichem Verweis auf Ziff. 5.4 dieser AGB’s auf die publizierten Tarife Nachlässe in Form von Rabatten oder anderen Vergünstigungen gewähren.

5.2. Fix- und Konzernrabatte

Feste Jahresabschluss-Rabatte und Konzern-Rabatte gewährt Capture Media Austria GmbH ausschliesslich im Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bei Vertragsschluss. Beanspruchen Konzerngesellschaften (massgebend für die Konzernzugehörigkeit ist der 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres) eine gemeinsame Rabattierung, ist eine schriftliche Bestätigung einer Konzernbeteiligung von mindestens 50% erforderlich.

5.3. Beraterkommission/Werbeagenturvergütung, weitere Agenturentschädigungen

Agenturen erhalten, sofern sie ihre Kunden beraten oder entsprechende Dienstleistungen erbringen und dies nachweisen können, eine Beraterkommission (Werbeagenturvergütung). Der Werbetreibende ist damit einverstanden, dass Capture Media Austria GmbH die Agenturen für speziell zwischen Capture Media Austria GmbH und den Agenturen vereinbarten Leistungen, welche bei Capture Media Austria GmbH zu einer Aufwandsminderung oder Risikominimierung führen, direkt entschädigen kann.

5.4. Gewährleistung von Agenturen

Agenturen sichern Capture Media Austria GmbH die rechtmässige Verwendung der ihnen gewährten Rabatte und Vergütungen zu. Agenturen sichern Capture Media Austria GmbH insbesondere zu, dass die Gewährung und Auszahlung der Rabatte und Vergütungen nicht zu einer Rechts- oder Vertragsverletzung durch die Agentur führt. Die Agentur sichert Capture Media Austria GmbH weiter zu, dass sie ihre Werbetreibenden vorgängig, vollständig und transparent über die ihr gegenüber gewährten Rabatte und Vergütungen informiert und dass sie sämtliche Rabatte und Vergütungen ihren Werbetreibenden weitervergütet, soweit die vertragliche Beziehung zwischen der Agentur und dem Werbetreibenden (Kunde der Agentur) nichts anderes vorsieht.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Rechnungsstellung

Capture Media Austria GmbH stellt ihre Leistungen grundsätzlich nach erfolgter Distribution in Rechnung. Capture Media Austria GmbH behält sich vor, Distributionen, welche ein oder mehrere Monatsende/n überschreiten, monatlich per Ende Monat in Rechnung zu stellen. Es liegt aber im Ermessen von Capture Media Austria GmbH, eine Distribution nur nach erfolgter Vorkasse zu starten.

6.2. Fälligkeit

Sämtliche Forderungen von Capture Media Austria GmbH sind ab dem Rechnungsausstellungsdatum fällig und spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu bezahlen.

6.3. Rechte bei Zahlungsverzug und Zahlungsschwierigkeiten

Bei Zahlungsverzug ist Capture Media Austria GmbH berechtigt, Verzugszinsen von 5% auf den Rechnungsbetrag zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird vorbehalten. Bei Zahlungsverzug des Werbetreibenden oder im Falle von bekannten Zahlungsschwierigkeiten des Werbetreibenden bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, ist Capture Media Austria GmbH berechtigt, die weitere Distribution von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Werbetreibenden abhängig zu machen oder die Distribution zu unterlassen.

7. Gewährleistung und Haftung von Capture Media Austria GmbH

7.1 Gewährleistung

Capture Media Austria GmbH gewährleistet eine den gegebenen technischen Voraussetzungen entsprechende, bestmögliche Erfüllung der Kampagnenauslieferung.

7.2 Haftung

Capture Media Austria GmbH und die Werbeträger haften für etwaige Schäden im Zusammenhang mit gebuchten Kampagnen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Hilfspersonen ist auf Vorsatz beschränkt. Eine weitergehende Haftung, insbesondere eine Haftung für leichte oder mittlere Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Capture Media Austria GmbH übernimmt keine Haftung für mittelbare Schäden, einschliesslich entgangenem Umsatz oder Gewinn oder anderen Folgeschäden. In jedem Fall ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Eintritt Capture Media Austria GmbH bei Vertragsschluss vernünftigerweise rechnen musste. Weitere Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

8. Haftung und Rechtsgewährleistung des Werbetreibenden und Freistellung

8.1. Haftung

Der Werbetreibende bzw. die Agentur, sofern diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt, haften Capture Media Austria GmbH für Schäden, die sie schuldhaft durch Mangelhaftigkeit, Verzug oder Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verursachen. Kann die Distribution aus Umständen, die der Werbetreibende zu vertreten hat, nicht vollzogen werden, ist Capture Media Austria GmbH berechtigt, dem Werbetreibenden die für die Kampagne gemäss Kampagnenbestätigung geschuldete Vergütung analog den Bestimmungen über die Konventionalstrafe (Ziff. 9.2) in Rechnung zu stellen. Dem Werbetreibenden stehen keine Ersatzansprüche zu.

8.2. Rechtsgewährleistung

Der Werbetreibende ist sodann dafür verantwortlich und sichert zu, dass er über sämtliche zur Distribution der Werbeformen in den entsprechenden Werbeträgern erforderlichen Rechte, insbesondere Urheber- und Markenrechte verfügt und räumt Capture Media Austria GmbH mit Abschluss des Kampagnenvertrags die zur Erfüllung des Kampagnenvertrags erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte ein.
Der Werbetreibende und oder die Agentur, sofern diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt, ist dafür verantwortlich und sichert zu, dass die Werbemittel, -formen und -inhalte weder direkt noch indirekt (d.h. insbesondere über eine Verlinkung zu weiteren Inhalten und Plattformen) gegen Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Namens-, Persönlichkeits- oder Markenrechte verletzen noch gegen andere gewerbliche Schutzrechte oder gegen wettbewerbsrechtliche (UWG, PBV) und weitere Bestimmungen (wie Lotterie-, Spielbanken-, Straf-, Heilmittel-, Alkohol-, Lebensmittelgesetz usw.) und Grundsätze (wie Grundsätze der Lauterkeitskommission) von Österreich verstossen.

8.3. Freistellung

Sollte Capture Media Austria GmbH und/oder ein Werbeträger wegen der Distribution einer Werbeform, insbesondere wegen deren Inhalt, von Dritten aus urheber-, wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Gründen in Anspruch genommen werden, stellt der Werbetreibende Capture Media Austria GmbH und/oder den Werbeträger von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen auf erstes Anfordern frei. Der Werbetreibende bzw. die Agentur verpflichtet sich diesfalls, Capture Media Austria GmbH und/oder dem Werbeträger sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistung), die Capture Media Austria GmbH und/oder dem Werbeträger aus der Prozessführung entstehen, zu ersetzen. Capture Media Austria GmbH verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, eine allfällige aussergerichtliche Einigung mit einem Dritten nur mit vorgängiger Zustimmung des Werbetreibenden oder der Agentur abzuschliessen.

9. Rücktrittsmöglichkeiten

9.1. Capture Media Austria GmbH

Capture Media Austria GmbH kann von rechtsverbindlich angenommenen Kampagnenverträgen jederzeit sofort zurücktreten. In diesen Fällen sind Ansprüche des Werbetreibenden ausgeschlossen.

9.2. Werbetreibender, Konventionalstrafe

Ein Rücktritt seitens des Werbetreibenden ist nur wirksam, wenn und sobald Capture Media Austria GmbH ihm ausdrücklich und schriftlich oder per E-Mail zugestimmt hat. Innerhalb der letzten 10 Kalendertage vor Beginn der Distribution ist ein Rücktritt des Werbetreibenden nur gegen eine prozentuale Entschädigung (Konventionalstrafe) gemessen am Nettowert des jeweiligen Werbeauftrages möglich:

zwischen 10 und 4 Kalendertage: 50%
weniger als 4 Kalendertage: 100%
nach Beginn: 100%

Die Beträge verstehen sich zzgl. MWST; anwendbar sind die Zahlungsbedingungen gemäss Ziff. 6 AGB.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Anwendbares Recht

Auf die vorliegenden AGB’s sowie auf sämtliche mit Capture Media Austria GmbH abgeschlossenen Kampagnenverträge oder andere Geschäfte findet ausschliesslich österreichisches Recht Anwendung, unter Ausschluss der Bestimmungen über das internationale Privatrecht.

10.2. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus diesen AGB’s sowie den ihnen zugrundeliegenden Kampagnenverträgen oder anderen Geschäften sind unter Vorbehalt der gesetzlichen Rechtsmittel ausschliesslich die entsprechenden Gerichte in Wien zuständig.

10.3. Schriftlichkeitsvorbehalt

Sämtliche Änderungen, Ergänzungen sowie Nebenabreden und die Aufhebung dieser AGB’s bedürfen der Schriftform.

10.4. Änderung AGB’s

Capture Media Austria GmbH ist berechtigt, ihre AGB’s jederzeit zu ändern. Änderungen der AGB’s werden 10 Werktage vor deren Inkrafttreten auf der Website www.capture.media publiziert. Werbetreibende mit laufenden Verträgen werden bei solchen Änderungen vorab elektronisch darüber in Kenntnis gesetzt.

10.5. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB’s unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll vielmehr eine Regelung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

10.6. Verrechnungsausschluss

Der Werbetreibende verzichtet zum Voraus auf die Verrechnung allfälliger Forderungen.

Wien, Dezember 2022, Capture Media Austria GmbH